Instanzenzug:
Gründe
1Die Beschwerde ist unzulässig. Die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
21. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das angefochtene Berufungsurteil als auch die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).
3Die Beschwerde sieht sinngemäß rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, ob der Widerruf einer Asylanerkennung, die vor dem unanfechtbar geworden ist, auch dann möglich ist, wenn innerhalb der in § 73 Abs. 7 AsylVfG (a.F.) genannten Frist () die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf noch nicht einmal begonnen hatte. Sie macht geltend, dass insoweit der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren von jenem abweiche, welcher der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegen habe, und dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unter Verstoß gegen die Qualifikationsrichtlinie bewirke, dass eine Widerrufsentscheidung auch erst lange Zeit nach Ablauf der Frist möglich sei und so auch die Ausländerbehörden die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bis zum "Sankt-Nimmerleins-Tag" zurückstellen könnten.
4Diese Frage ist jedoch bereits durch das Urteil des Senats vom (BVerwG 10 C 4.11 - BVerwGE 143, 183 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 45) geklärt. Der Senat hat die Rechtsfrage dahin entschieden, dass die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums des § 73 Abs. 2a AsylVfG (bzw. der Übergangsfrist für Altanerkennungen in § 73 Abs. 7 AsylVfG) zu prüfen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus auferlegt ist und ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauftrag einen verspäteten Widerruf nicht ausschließt. Das hat der Senat aus den Materialien des Zuwanderungsgesetzes abgeleitet, in denen die zum neu eingeführte Dreijahresfrist zur obligatorischen Überprüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt als Maßnahme zur Beschleunigung des Asylverfahrens bezeichnet wird (BTDrucks 15/420 S. 107). Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (BTDrucks 15/420 S. 112). Die Effektivierung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung dient jedoch - wie auch das Gebot der Unverzüglichkeit - nicht den Interessen der Statusinhaber (Urteil vom a.a.O. Rn. 14). Durch dieses Urteil ist auch geklärt, dass die im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) auf die Widerrufsentscheidung keine Anwendung findet.
5Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergeben sich keine Gründe, die eine erneute Überprüfung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen. Die Frage, ob eine bestimmte Norm lediglich dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung bestimmter vom Gesetzgeber angestrebter Ziele dient - hier: an einer zeitnahen Prüfung von Widerrufsgründen im Asylrecht -oder zugleich auch Individualinteressen (vgl. , 2 BvR 2436/10 - NVwZ 2013, 1468 Rn. 164 f.; - BVerfGK 18, 74 S. 82; Kopp/Ramsauer, VwVfG 14. Aufl., Einführung I Rn. 58 f.), hängt nicht davon ab, ob innerhalb der - hier nicht gewahrten - Frist eine Prüfung des Widerrufs zumindest eingeleitet worden war. Der geltend gemachte Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Qualifikationsrichtlinie, die in Art. 14 Abs. 1 RL 2011/95/EU (so auch bereits Art. 14 Abs. 1 RL 2004/83/EG) zudem kein § 73a AsylVfG vergleichbares Fristenregime vorsieht, wird nicht näher erläutert. Weitere Gründe, die den Senat zu einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung veranlassen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
62. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.
Fundstelle(n):
IAAAE-67728