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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Ertragsrealisation (HGB, EStG)

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann

1. Ertragsrealisation im HGB

1.1. Bilanzierung dem Grunde nach

1.1.1. Die allgemeinen Abgrenzungsgrundsätze – Überblick

Die allgemeinen Abgrenzungsgrundsätze definieren Aufwand und Ertrag einer Periode durch die Zurechnung einzelner erwirtschafteter Nettovermögensänderungen auf bestimmte Rechnungsperioden. Den zentralen Abgrenzungsgrundsatz bildet hierbei das Realisationsprinzip, anhand dessen bestimmt wird, zu welchem Zeitpunkt ein Ertrag auszuweisen (realisiert) ist. Außerdem regelt es den in der Bilanz zu erfassenden Wert selbst erstellter, aber noch nicht abgesetzter (d. h. noch nicht realisierter) Erzeugnisse und Leistungen.

Als Ergänzung zum Realisationsprinzip sind die Grundsätze der sachlichen sowie der zeitlichen Abgrenzung zu nennen. Der Grundsatz der sachlichen Abgrenzung besagt, dass die realisierten Unternehmensleistungen und die ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen periodengleich zu erfassen sind. Hier ist für die Zuordnung der Aufwendungen die wirtschaftliche Verursachung das maßgebende Kriterium. Durch den Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung wird die periodische Erfassung zeitraumbezogener Einnahmen als Erträge und zeitraumbezogener Ausgaben als Aufwendungen geregelt. Analog zu der wirtschaftlichen Zugehörigkeit werden zeitraumbezogene Ausgaben/Einnahmen zeitanteilig den betreffenden Geschäftsjahren als Aufwendungen/Erträge zugeordnet.

1.1.2. Anwendung

„Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB). Damit verhindert das Realisationsprinzip zum einen den Ausweis noch nicht realisierter Gewinne (und wirkt so deren Ausschüttung entgegen), zum anderen aber auch die Erfolgswirksamkeit von Beschaffungsvorgängen. Hierbei wird unterstellt, dass für den Erwerber ein Nutzen (mindestens) in Höhe der Anschaffungskosten vorliegt. Somit sind Beschaffungsvorgänge grundsätzlich erfolgsneutral zu erfassen.

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