Keine Tarifbegünstigung für die Veräußerung von Teilanteilen an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft
zweistufiges Feststellungsverfahren bei Treuhandschaft hinsichtlich eines Mitunternehmeranteils
Leitsatz
1. Die Veräußerung von Teilanteilen an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft ist nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt,
sondern als laufender Gewinn zu besteuern (seit ).
2. Die Anteilsveräußerung und die Realteilung einer Sozietät sind zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, die nach den jeweils
dafür vorgesehenen (steuer-) gesetzlichen Regelungen zu beurteilen sind.
3. Der Treugeber eines Gesellschaftsanteils ist nicht Mitunternehmer der Gesellschaft, wenn er lediglich Darlehensgeber ist
und nicht an der laufenden Gewinnverteilung beteiligt ist. Der für den Treuhänder festgestellte Gewinn wird erst in einem
nachgeschaltenten Feststellungsverfahren auf die Treugeber verteilt.
4. Erst auf dieser zweiten Stufe wird entschieden, ob das Treuhandverhältnis steuerlich anzuerkennen ist, so dass der Gewinn
aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen ist.
5. Aus der Zweistufigkeit des Feststellungsverfahrens im Falle einer Treuhandschaft folgt, dass der Feststellungsbescheid
der ersten Stufe nur Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid der zweiten Stufe hat, nicht aber für den Einkommensteuerbescheid
des Treuhänders. Der Treuhänder kann folglich gegen seinen Einkommensteuerbescheid noch geltend machen, dass er nur Treuhänder
ist und dass ihm die Einkünfte des Treugebers steuerlich nicht zuzurechnen sind.
6. Die auf der ersten Stufe des Feststellungsverfahrens erfolgte Qualifizierung eines Veräußerungsgewinns als laufender Gewinn
kann in einem Feststellungsverfahren auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der beim Treugeber verwirklichten Besteuerungsmerkmale
nochmals geändert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1649 Nr. 19 KAAAE-67629
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.2014 - 13 K 277/11
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