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FG München Urteil v. - 5 K 3573/11 EFG 2014 S. 1410 Nr. 16

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c GGArt. 3 Abs. 3 S. 2 FGO§ 76 Abs. 1 S. 2 RL 2000/78/EGArt. 10 RL 2000/78/EG Art. 3

Kindergeld

Praktikum als Berufsausbildungsmaßnahme

Bemühen um Ausbildungsplatz

Außerstandesein zum Selbstunterhalt

Darlegungs- und Beweislastumkehr

Leitsatz

1. Auch bei einem behinderten Kind erfordert die Anerkennung eines Praktikums als Berufsausbildungsmaßnahme den Nachweis, dass bei dem Praktikum der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

2. Dass ein Kind nur dann beim Kindergeld zu berücksichtigen ist, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Die Diagnose des Vorliegens von frühkindlichem Autismus ersetzt nicht den Nachweis, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

4. Aus der RL 2000/78/EG folgt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im Kindergeldrecht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1410 Nr. 16
EStB 2014 S. 457 Nr. 12
GAAAE-67626

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FG München, Urteil v. 14.11.2013 - 5 K 3573/11

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