BGH Beschluss v. - VIII ZR 365/13

Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage

Gesetze: § 8 ZPO, § 9 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 12 S 16/13vorgehend AG Osnabrück Az: 7 C 135/12 (4)

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).

2Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. (Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft.

Dr. Milger                         Dr. Schneider                       Dr. Fetzer

                  Dr. Bünger                              Kosziol

Fundstelle(n):
RAAAE-67294