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Umsatzsteuer – Wie muss eine Rechnung für den Vorsteuerabzug aussehen?
Leitsatz
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.
Sachverhalt
Der Kläger
betätigte sich im Streitjahr 2004 als Immobilienmakler. Mit zwei Rechnungen vom
und erstellte die C-GmbH dem Kläger gegenüber
Rechnungen. Zur Beschreibung der abgerechneten Leistungen wird in der Rechnung
vom u. a. ausgeführt: „gemäß unserer Vereinbarung zum
Projekt der X-AG (...) berechnen wir Ihnen die von uns erbrachten Leistungen
wie folgt“; in der Rechnung vom wird ausgeführt:
„gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG erlauben wir uns
unsere erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung zu stellen“. Im
Folgenden wurde der Einsatz einer Person (in der Rechnung vom
namentlich benannt) unter Angabe der Anzahl der Tage der eingesetzten Person im
jeweiligen Monat und des jeweils zugrunde liegenden Tagessatzes (netto) sowie
die daraus resultierende monatliche Gesamtsumme (netto) abger...