Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Mitunternehmerschaft keine kürzungsschädliche Tätigkeit i.S. des
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Leitsatz
1. Das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR durch eine gewerblich geprägte KG schließt
bei unentgeltlicher Übernahme der Geschäftsführung der GbR und der Nichtausübung sonstiger schädlicher Nebentätigkeiten die
erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht aus. Für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist nicht
auf das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, sondern auf die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum
Betriebsvermögen der KG abzustellen. Ein Gesellschaftsanteil an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft stellt kein
eigenständiges Wirtschaftsgut dar (entgegen , BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367).
2. Da die erweiterte Kürzung auf Erträge abstellt, ist nicht eine weitere Tätigkeit als solche kürzungsschädlich, sondern
nur etwaige Erträge aus dieser weiteren Tätigkeit.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 32 DStRE 2014 S. 1232 Nr. 20 Ubg 2014 S. 728 Nr. 11 XAAAE-67052
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.05.2014 - 6 K 6091/12
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