Verlängerung eines Erbbaurechts, Gegenleistung, Abzinsung
Leitsatz
1) Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
2) Wert der Gegenleistung i.S.v. § 8 Abs. 1 GrEStG ist bei einer Verlängerung des Erbbaurechts der auf die Laufzeit der Verlängerung
gemäß § 13 Abs. 1 BewG kapitalisierte Erbbauzins. Dieser Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts
abzuzinsen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 45 DStRE 2016 S. 105 Nr. 2 EFG 2014 S. 1220 Nr. 14 UVR 2014 S. 269 Nr. 9 Ubg 2016 S. 107 Nr. 2 GAAAE-67049
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FG Münster, Urteil v. 10.04.2014 - 8 K 3046/11 GrE
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