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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1884/13 GE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2 a, GrEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, AO § 153, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 181 Abs. 1 S. 1, AO § 378

Grunderwerbsteuer: Mittelbarer Gesellschafterwechsel im Sinne von § 1 Abs. 2 a GrEStG – Übergang der Verwertungsbefugnis durch Leasingvertrag

Leitsatz

  1. Eine zur Verlängerung der Feststellungsfrist auf fünf Jahre führende leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassung einer Anzeige nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG über die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 a GrEStG liegt nicht vor, wenn ein von renommierten Steuerberatungsgesellschaften (im Jahr 2005) verfasstes Gutachten die Anzeigepflicht mit der Begründung verneint, dass aufgrund des Übergangs der Verwertungsbefugnis an den Grundstücken durch Abschluss eines Leasingvertrags kein inländisches Grundvermögen besteht.

  2. § 153 AO begründet keine allgemeine Pflicht, die steuerliche Rechtsentwicklung zu möglichen grunderwerbsteuerpflichtigen Sachverhalten bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung zu beobachten.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2134 Nr. 36
MAAAE-67047

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.03.2014 - 7 K 1884/13 GE

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