Steuerliche Anerkennung der Umsatztantiemen für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Ausschluss der Gefahr der
Gewinnabsaugung
Leitsatz
1. Sind zwei Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils für den Gesamtbetrieb der GmbH verantwortlich, ist grundsätzlich eine
Gewinntantieme der steuerlich angemessen Weg für eine leistungsbezogene Vergütung, und begründen Umsatzbeteiligungen regelmäßig
eine vGA.
2. Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, der zur steuerlichen Anerkennung einer Umsatztantieme führt, wenn im konkreten Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keine Gefahr einer Gewinnabsaugung besteht und wenn die Geschäftsführervergütung
insgesamt angemessen ist.
3. Hiervon ist auszugehen, wenn der Prozentsatz der Umsatztantieme gering ist (hier: 0,5 % pro Gesellschafter-Geschäftsführer),
der Umsatz und der verbleibende Restgewinn aus den Umsatz- bzw. Gewinndaten der beiden Vorjahre zuverlässig prognostiziert
werden können, wenn durch eine Kombination von niedrigen Grundgehältern, niedrigen Umsatztantiemen von jeweils 0,5 % mit einer
dem Prozentsatz nach höheren Gewinntantieme von jeweils 7 % dafür gesorgt ist, dass die Geschäftsführer kein Interesse an
einem wirtschaftlich nachteiligen „Hochpushen” der Umsätze ohne gleichzeitige Ertragsteigerung haben, weil in diesem Fall
den Geschäftsführern der Vorteil aus der 7 %igen Gewinntantieme verloren geht, und wenn schließlich auch die positive Gewinnentwicklung
der GmbH in den Streit- und auch den Folgejahren belegt, dass es durch die gewählte Vergütungsgestaltung tatsächlich nicht
zu einer Gewinnabsaugung gekommen ist.
Fundstelle(n): DB 2014 S. 2915 Nr. 51 DStR 2014 S. 10 Nr. 46 DStRE 2015 S. 152 Nr. 3 DStZ 2014 S. 699 Nr. 20 EFG 2014 S. 1332 Nr. 15 GmbH-StB 2014 S. 297 Nr. 10 KÖSDI 2014 S. 18995 Nr. 9 Ubg 2015 S. 104 Nr. 2 LAAAE-67030
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.04.2014 - 6 K 6216/12
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