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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10154/11 EFG 2014 S. 1323 Nr. 15

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3, GG Art. 3 Abs. 1, BGB § 133, AufenthG § 25 Abs. 3

Vorschriften über die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer sind verfassungsgemäß

Bestimmung des Streitzeitraums bei zeitlich unbeschränktem Kindergeldantrag

Leitsatz

1. Die Vorschriften betreffend die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (im Streitfall § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 3 EStG) sind nicht verfassungswidrig.

2. Begehrt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch einen zeitlich nicht beschränkten Antrag Kindergeld, spielt für die Bestimmung des Streitzeitraums auch eine Rolle, ab wann er die Voraussetzungen gem. § 62 Abs. 2 EStG erfüllt.

3. Bei fehlender entsprechender Regelung in einem Kindergeldaufhebungs- oder -ablehnungsbescheid erstreckt sich der Zeitraum, für den die darin verfügte Aufhebung oder Ablehnung wirkt, regelmäßig bis zu dem Monat, in dem dieser Bescheid bekanntgegeben wurde.

4. Wird gegen einen solchen Bescheid Einspruch eingelegt, verlängert sich der vorgenannte Zeitraum jedoch regelmäßig bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1323 Nr. 15
UAAAE-67027

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.04.2014 - 10 K 10154/11

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