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DBA China 2014 Artikel 19

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Volksrepublik China –

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen –

sind wie folgt übereingekommen: