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BFH 19.3.2014 X K 8/13, BBK 12/2014 S. 546

Steuerrecht | Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

Bei einem unangemessen langen Finanzgerichtsverfahren kann der Kläger für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung von 100 € und zusätzlich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 198 GVG , der bei überlangen Gerichtsverfahren Entschädigungen vorsieht.

[i]FG hat zwei Jahre Zeit Nach dem BFH muss ein FG bei einem durchschnittlich schwierigen und – aus Sicht der Verfahrensbeteiligten – durchschnittlich bedeutsamen Klageverfahren spätestens nach zwei Jahren mit entscheidungsfördernden Maßnahmen beginnen, z. B. mit einer Terminierung. Anderenfalls hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Entschädigungsanspruch.

[i]Entscheidungsfördernde Maßnahmen des FG Im Streitfall ging es beim FG Berlin-Brandenburg um eine Klage wegen privater Pkw-Nutzung; die Klage wurde im März 2010 er...

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