Arbeitshilfe September 2015

Ausgleichsabgabe auf Ottokraftstoff (sog. Alkylatbenzin), der in handgeführten Geräten (Motorsäge, -sense, -mäher und dergl.) verwendet worden ist

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf Ottokraftstoff (sog. Alkylatbenzin), der in handgeführten Geräten (Motorsäge, -sense, -mäher und dergl.) verwendet worden ist, wegen Nichterfüllung der Biokraftstoffquote.

Erfolgte durch § 37c BImSchG keine richtlinienkonforme Umsetzung, da die RL 2003/30/EG die Verwendung von Biokraftstoff ausschließlich im Verkehrssektor vorschreibt?

Verletzt das BImSchG mit §§ 37 f das Prinzip der Rechtsvereinheitlichung in der EU, weil es für Alkylate, anders als in anderen Mitgliedstaaten, keine Ermäßigung vorsieht?

Sind die Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG auf die Klägerin -GmbH- anwendbar?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB YAAAE-66956