Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 03 | Pflege-Pauschbetrag: Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Ein Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist bei mehreren Pflegepersonen aufzuteilen, wenn jeweils die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung vorliegen. Das ist nicht der Fall, wenn eine Person für die Pflege Einnahmen erhält. Diese Person ist daher nach einer Kurzinfo des FinMin Schleswig-Holstein nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Der Pflege-Pauschbetrag bei den Pflegepersonen, die keine Einnahmen erhalten haben, wird daher nicht gekürzt.
Das Finanzministerium aus Schleswig-Holstein hat eine Zweifelsfrage zum Pflege-Pauschbetrag geklärt – zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
Wer eine hilflose Person in deren Wohnung – oder in seiner eigenen – persönlich pflegt, ohne dafür irgendwelche Einnahmen zu erhalten, kann einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Jahr als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Nach einer Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gilt dies auch dann, wenn sich die Wohnung des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat befindet.
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer hilflosen Person, ist der Pauschbetrag nac...