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Lohnsteuer; | Rabattfreibetrag bei zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen (§ 8 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen ArbG-Darlehens ist der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar, wenn der ArbG - eine Landeszentralbank - Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt. (2) Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs der unter die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG fallenden Leistungen kommt es nicht darauf an, ob die zu beurteilende Leistung für den Betrieb des ArbG typisch ist, sondern darauf, ob der ArbG Leistungen der Art, wie der mit Rabatt an den AN abgegebenen, am Markt erbringt, wobei die Abgabe solcher Leistungen an die Belegschaft nicht überwiegen darf. (3) Die Beschränkung des Bewertungsabschlags von 4 v. H. und des Rabattfreibetrags auf die Produktpalette des ArbG verst...