Investmentsteuergesetz in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes; Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung nach § 3 Absatz 3 InvStG
Sehr geehrte Damen und Herren,
dem Bundesministerium der Finanzen sind von Seiten Ihrer Verbände Stellungnahmen eingereicht worden, in denen Sie um eine Übergangsregelung zu der Werbungskostenaufteilung nach § 3 Absatz 3 InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG in Form einer Verwaltungsregelung gebeten haben. Nach § 22 Absatz 3 Satz 2 InvStG ist die Neufassung des § 3 Absatz 3 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Neuordnung des Werbungskostenabzugs umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich mache und um eine Übergangsregelung gebeten.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Die Finanzverwaltung wird es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem beginnen bzw. begonnen haben.
BMF v. - IV C 1 -
S 1980-1/13/10007 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DB 2014 S. 1342 Nr. 24
DStZ 2014 S. 511 Nr. 15
EStB 2014 S. 259 Nr. 7
FR 2014 S. 719 Nr. 15
IStR 2014 S. 864 Nr. 22
StB 2014 S. 224 Nr. 7
WPg 2014 S. 692 Nr. 13
OAAAE-66313