BGH Beschluss v. - IX ZB 72/12

Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über Leistungen an Opfer sexuellen Missbrauchs

Leitsatz

1. Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.

2. Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.

Gesetze: § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 399 BGB, § 851 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 1 T 5/12 Beschlussvorgehend Az: 3 IK 88/09

Gründe

I.

1Über das Vermögen des im Jahre 1955 geborenen    F.     (nachfolgend: Schuldner) wurde auf dessen Antrag vom 7./ mit Beschluss vom das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren aufgehoben.

2Auf Antrag des Treuhänders vom hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom die Nachtragsverteilung unter anderem hinsichtlich eines Betrages von 8.000 € angeordnet, den der Schuldner am vom Bischöflichen Ordinariat      erhalten hatte als freiwillige Entschädigungsleistung für sexuellen Missbrauch, den der Schuldner als Kind durch einen Angehörigen der katholischen Kirche erlitten hatte. Die Leistung beruhte auf einem Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom , auf dessen Grundlage der Schuldner die Entschädigung im Mai 2011 nach Gesprächen mit dem Missbrauchsbeauftragten des Bistums beantragt hatte.

3Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Anordnung der Nachtragsverteilung insoweit aufgehoben und den Antrag des Treuhänders abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Treuhänder die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und damit die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Betrages erreichen.

II.

4Die statthafte (§§ 4, 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist unbegründet.

51. Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Nachtragsverteilung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entschädigung kein Gegenstand der Insolvenzmasse sei. Die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Auszahlung erfolgt sei, sei erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im März 2011 geschaffen worden. Anträge hätten erst ab gestellt werden können. Es handele sich um eine freiwillige, nicht zwingend von der Nachweisbarkeit des Fehlverhaltens von Kirchenbediensteten abhängige Leistung der katholischen Kirche. Die einer solchen Entschädigung im Regelfall zugrunde liegende Rechtsgutverletzung könne zwar mit einem zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch inhaltlich identisch sein. Derartige Schmerzensgeldansprüche seien aber meist nicht nachweisbar und längst verjährt. Die von der katholischen Kirche zur Hilfestellung durch finanzielle Entschädigung der Opfer sexuellen Missbrauchs geschaffene Selbstverpflichtung stelle eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage dar. Das habe zur Folge, dass die Entschädigungsleistung Neuerwerb in der Wohlverhaltensperiode darstelle.

6Selbst wenn es sich aber um einen mit einem Schmerzensgeldanspruch identischen Anspruch handele, sei eine Nachtragsverteilung nicht gerechtfertigt. Durch Angehörige der Katholischen Kirche sei der Schuldner in seinem aus Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht massiv verletzt worden. Der wegen Verletzung dieses Rechts zu gewährende Ausgleichsanspruch sei kein Schmerzensgeld, sondern eine aus Art. 1, 2 GG abgeleitete Rechtsposition. Der Anspruch sei gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar, weil die Leistung an einen Dritten - hier den Treuhänder zur Masse - nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne. Wenn die Entscheidungsträger des Bistums      erfahren hätten, dass ein Treuhänder die Leistung zugunsten der Insolvenzgläubiger einziehe, hätten sie eine derartige Entschädigung nicht zugesprochen, weil so die mit ihr bezweckte Kompensation des Leides nicht erreicht werden könne.

72. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

8a) Die Anordnung der Nachtragsverteilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der freiwilligen Zahlung des Bischöflichen Ordinariats vom um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am handelt, der nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (vgl. , WM 2014, 956 Rn. 6).

9aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (vgl. aaO). Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 5). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß § 203 Abs. 2 InsO der Anordnung nicht entgegen.

10bb) Die Gewährung der Zahlung durch das Bischöfliche Ordinariat stellt jedoch Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dar. Sie ist kein Gegenstand der Masse (vgl. aaO).

11(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings von der Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des Insolvenzrechts schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. , NZI 2011, 953 Rn. 3; vom - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 5, je mwN). Entsprechend kommt es im Rahmen der Beurteilung, ob hinsichtlich einer realisierten Forderung des Schuldners eine Nachtragsverteilung anzuordnen ist, nicht darauf an, ob der (Entschädigungs-)Anspruch schon vor oder während des Insolvenzverfahrens festgesetzt oder anerkannt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können ( aaO Rn. 5). Die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich ( aaO Rn. 3).

12(2) Grundlage der Leistungsbewilligung und Zahlung an den Schuldner waren die von der Deutschen Bischofskonferenz am beschlossenen Grundsätze über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde". Nach Buchstabe B Ziffer III dieser Selbstverpflichtung soll in den Fällen, in denen Opfer sexuellen Missbrauchs eine materielle Leistung in Anerkennung des Leids wünschen und wegen der eingetretenen Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht, eine materielle Leistung bis zu einem Betrag von 5.000 € gewährt werden. Nach Ziffer VI sind in besonders schweren Fällen zusätzliche Leistungen möglich. Für das Antragsverfahren ist in Buchstabe C Ziffer IV des Beschlusses bestimmt, dass alle Leistungen freiwillige Leistungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sind, für die der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Die Grundlage der dem Schuldner gewährten Leistung ist damit erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschaffen worden.

13(3) Allerdings mag der Schuldner gegen die handelnde Person und die sie beschäftigende kirchliche Körperschaft wegen des sexuellen Missbrauchs zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einschließlich solcher auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 831, 847 Abs. 1 BGB aF gehabt haben. Ob dem Schuldner ein entsprechender Tatnachweis möglich gewesen wäre, insbesondere nachdem der handelnde Täter längst verstorben ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wären entsprechende Ansprüche, die Handlungen in den Jahren 1965 bis 1969 betrafen, bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens am auch bei Zugrundelegung der längsten Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB aF längst verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn das Bischöfliche Ordinariat gleichwohl auf derart längst verjährte Ansprüche gezahlt hätte, kann dahinstehen. Dies ist gerade nicht erfolgt. Die Zahlung hatte vielmehr zur Voraussetzung, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar waren. Auf derartige Ansprüche sollte auch nicht bezahlt werden (vgl. Abschnitt A Abs. 3 der Grundsätze). Grundlage der Zahlung war ausschließlich der genannte Beschluss der Bischofskonferenz. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, es handele sich um eine (Teil-)Leistung auf den zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch, ist unzutreffend.

14b) Im Übrigen ist die Zahlung des Bischöflichen Ordinariats auch deshalb nicht Gegenstand der Masse geworden, weil ein entsprechender Anspruch des Schuldners gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar war.

15aa) Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind allerdings seit uneingeschränkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 478) § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF mit Wirkung ab gestrichen worden war. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (, BGHZ 189, 65 Rn. 33 ff mit Begründung zur Entstehungsgeschichte). Dies gilt auch für Ansprüche gegen die Katholische Kirche, soweit sie auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind.

16bb) Ob für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts etwas anderes gilt, wie das Beschwerdegericht annimmt, erscheint zweifelhaft. Der Senat hat dies bislang dahingestellt sein lassen ( aaO Rn. 36). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung.

17cc) Der Pfändbarkeit steht jedenfalls, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegen, weil die Leistung des Bischöflichen Ordinariats an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts hätte erfolgen können.

18(1) Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (, NJW 1986, 713, 714; vom - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; vom , aaO Rn. 42). In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe.

19(2) Hier liegt ein Fall der zweiten und der dritten Fallgruppe vor. Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers derart verknüpft, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger, hier den Kläger als Insolvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde. Das Interesse des Schuldners, hier der Katholischen Kirche, an der Beibehaltung der Gläubigerperson für die freiwillige Leistung ist besonders schutzwürdig.

20Ein Anspruch auf Erbringung einer materiellen Leistung gegen das Bistum entstand nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine Ermessensentscheidung, welche die betroffene kirchliche Körperschaft nach dem genannten Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der zentralen Koordinierungsstelle beim "Büro für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich" der Deutschen Bischofskonferenz zu treffen hatte (vgl. Abschnitt C Ziffer III 3 des genannten Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz). Diese knüpft an den festgestellten sexuellen Missbrauch des Antragstellers an, für die nach staatlichem Recht Ansprüche infolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Die Zuerkennung lag im Ermessen der kirchlichen Institutionen.

21Die Entschädigung sollte unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit - trotz eingetretener und in Anspruch genommener Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche - dem Opfer persönlich zugute kommen. Die zuerkannte materielle Leistung dient allein dem Zweck, in Anerkennung des Leids des Opfers die Folgen seiner Traumatisierung zu mildern und dem Opfer bei der Bewältigung belastender Lebensumstände zu helfen. Die mit der Zahlung beabsichtigte Entlastung kann nur eintreten, wenn die Leistung aus der Sphäre des Schädigers herrührt, es also bei dem ursprünglichen Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger der materiellen Leistung verbleibt. Dies stellt ein besonderes schutzwürdiges Motiv des Leistungsschuldners dar. Wie das Beschwerdegericht hierzu zutreffend festgestellt hat, erscheint es ausgeschlossen, dass die Katholische Kirche die Leistung zugebilligt hätte, wenn anstelle des Insolvenzschuldners der Treuhänder den Betrag für die Masse vereinnahmen könnte.

22Die Insolvenz- und Massegläubiger haben durch den sexuellen Missbrauch des Schuldners weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten. Die Auszahlung des freiwillig erbrachten Betrages an die Masse würde deshalb den Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. aaO Rn. 44).

Kayser                      Gehrlein                       Vill

              Fischer                         Grupp

Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 1009 Nr. 16
WM 2014 S. 1141 Nr. 24
ZIP 2014 S. 1235 Nr. 25
CAAAE-66275