Instanzenzug:
Gründe
1 Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläge rin vom nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen, sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingelegten Verfassungsbeschwerde di e Zulassung ihrer beabsichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren stellen.
2 Wegen der Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen stünde es der Klägerin in diesem Falle offen, W iedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des , [...] Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zumutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.
Fundstelle(n):
AAAAE-66254