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FG Köln Urteil v. - 1 K 2457/11 EFG 2014 S. 1381 Nr. 16

Gesetze: EStG § 52 Abs 23e, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a

Wiederkehrende Leistungen

Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen als Kaufpreisraten

Leitsatz

1) Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden.

2) Auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, sind nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln.

3) Dies gilt gleichermaßen, wenn die Zahlungen zwar auf Dauer der Lebenszeit der Bezugsperson, allerdings nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind (sog. abgekürzte Leibrente).

4) Ausnahmsweise sind Leistungen, die für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind, als Sonderausgaben abziehbar, wenn durch die Zahlungen eine Versorgungslücke überbrückt werden soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 19
DStRE 2015 S. 906 Nr. 15
EFG 2014 S. 1381 Nr. 16
ErbStB 2014 S. 183 Nr. 7
StBW 2014 S. 489 Nr. 13
WAAAE-66170

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FG Köln, Urteil v. 17.10.2013 - 1 K 2457/11

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