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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 1438/13 BG EFG 2014 S. 1268 Nr. 15

Gesetze: BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2, BGB § 123, BGB § 142 Abs. 1, BGB § 273 Abs. 1, BGB § 873, BGB § 894, BGB § 925, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Aufhebung eines Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheids nach § 173 Abs.1 Nr. 2 AO – Anfechtung des Grundstückskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

Leitsatz

  1. Ein Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben, wenn die Eigentümerstellung der Erwerber einer Eigentumswohnung durch erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags und der Auflassung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend entfallen ist und dies dem Finanzamt erst nach Erlass des Einheitswertbescheides bekannt geworden ist.

  2. Die Steuerpflichtigen verhalten sich nicht grob schuldhaft i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn sie das Finanzamt erst nach der zivilgerichtlichen Klärung der Rechtslage über die Anfechtung informiert haben.

  3. Für die Zurechnung der Eigentumswohnung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums reicht das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht der Steuerpflichtigen gegenüber dem Anspruch des Veräußerers auf Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB nicht aus.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1268 Nr. 15
VAAAE-66166

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.04.2014 - 11 K 1438/13 BG

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