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StuB 11/2014 S. 431

Unzulässige Werbung mit Zusatz „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ auf Kanzleischild

Einem Steuerberater ist eine Werbung nur erlaubt, soweit diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (§ 57a StBerG). Dabei ist es zwar grds. nicht zu beanstanden, wenn der Steuerberater in werbender Form auf einen Tätigkeitsschwerpunkt hinweist; entsprechende Angaben müssen dann jedoch berufsbezogen, sachlich richtig, objektiv nachprüfbar und dürfen nicht irreführend sein (vgl. , Fachberater S. 432für Automobilhandel). Abgesehen davon, dass es einen Tätigkeitsschwerpunkt „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ in dieser pauschalen Form nicht gibt und hierdurch dem ratsuchenden Publikum der unzutreffende Eindruck vermittelt werden könnte, der Steuerberater habe die Kompetenz, selbst Rechtsschutz zu gewähren, erweist sich ein solcher au...

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