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BAG 20.06.2002 8 AZR 488/01

Arbeitsrecht; | Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens bei verspätet gezahltem Gehalt

Zahlt ein Arbeitgeber verspätet - hier erst im Folgejahr - die Arbeitsvergütung aus, obwohl er auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nicht vertrauen durfte, muss er dem Arbeitnehmer nebst Steuerberatungskosten den Steuerschaden ersetzen, der aus einer progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung resultiert. Gleichzeitig ist spiegelbildlich die geringere Steuerbelastung für das vorangegangene Kalenderjahr zu berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung wird von der Verfallklausel erfasst. Die Ausschlussfrist beginnt erst dann, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist. Sie beginnt daher nicht bereits schon mit dem Zugang des Steuerbescheids, sofern es der Hilfe eines Steuerberaters bedurfte, um den Schaden konkretisieren zu könn...

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