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Einkommensteuer; | rückwirkendes Inkrafttreten des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das rückwirkende Inkrafttreten des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. zum ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden, in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt war. (2) § 34 Abs. 3 EStG 2001 gilt erst ab dem VZ 2001 und erfasst nur Veräußerungsgewinne i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, nicht Entschädigungen i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG. (3) Eine AdV wegen unbilliger Härte i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt voraus, dass der Betroffene seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt und glaubhaft macht.