Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Spezialfonds
mit nur einem Anleger
Leitsatz
Ist an einem Fond nur eine Person beteiligt ist für die Einkünfteermittlung keine gesonderte und einheitliche Feststellung
durchzuführen.
Leistungszulagen für den Fondverwalter in Form einer sog. „Performance Fee”, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs des
Fondvermögens bemisst, sind ungeachtet ihres mittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen in voller Höhe als Werbungskosten
abzugsfähig.
Die pauschale 10%-ige Werbungskostenkürzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 InvStG bezieht sich auf der Ebene des Sondervermögens auf
„ für alle Aktivitäten des Investmentvermögens anfallenden Werbungskosten”, so dass dadurch Unsicherheiten und Ungenauigkeiten
bei der Veranlassung durch einzelne Einnahmen abgegolten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1222 Nr. 14 IAAAE-65826
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 06.03.2014 - 4 K 456/12
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