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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1406/13

Gesetze: EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

Auf die Lieferung von Gold gerichtetes, börsengehandeltes Wertpapier ohne feste Laufzeit keine „Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Leitsatz

1. Unter einer „Kapitalforderung” i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2009 maßgeblichen Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs zu verstehen, nicht aber eine auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter oder Sachleistungen gerichtete Forderung.

2. Die Veräußerung eines börsengehandelten, in seiner Laufzeit unbegrenzten Wertpapiers in Form einer nennwertlosen Inhaberschuldverschreibung, welches einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft, daher den aktuellen Goldpreis abbildet und fast vollumfänglich durch eingelagertes Gold sowie im Übrigen durch kurzfristige Lieferansprüche gedeckt ist, unterliegt nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da insoweit keine auf eine Geldleistung gerichtete Kapitalforderung vorliegt. Dass nach den Emissionsbedingungen die Ausübung des Rechts auf Lieferung des Edelmetalls mit erheblichen (Auslieferungs-) Kosten verbunden ist und die Mehrzahl der Inhaber auf eine Auslieferung verzichten und lediglich marktbedingte Kurssteigerungen der Schuldverschreibungen realisieren, ist insoweit unerheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ErbStB 2014 S. 179 Nr. 7
AAAAE-65820

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.03.2014 - 1 K 1406/13

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