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FG München Urteil v. - 14 K 4173/07

Gesetze: UStG 1999 § 14 Abs. 3UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 2005 § 14c EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 17 AO § 163

Vorsteuerabzug im Betrugsfall

Leitsatz

1. Wird über die Lieferung von Prozessoren mit der Leistungsbeschreibung „CPU Intel Pentium III – 800, 256 KB, 133 MHz” abgerechnet, genügt dies den Anforderungen an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes. Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen scheitert auch nicht daran, dass die Rechnungen über die CPU Prozessoren nicht in allen Fällen mit einer Seriennummer des Herstellers versehen sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Angaben in den Abrechnungspapieren so eingehend und genau sind, dass sie ohne weiteres Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands zu verschaffen vermögen.

2. Dienen die in Rechnungen ausgewiesenen Umsätze, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zu Grunde liegen, allein der Darstellung höherer Umsätze, um dadurch beim Börsengang die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern bzw. zu verbessern, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

3. Die aus Scheinrechnungen über die Weiterveräußerung nicht bezogener Waren gem. § 14 Abs. 3 UStG 1999 (§ 14c UStG 2005) geschuldete Steuer, ist nicht gem. § 163 AO zu erlassen, wenn der Nachweis der Beseitigung der Gefährdungslage nicht gelingen kann, nach dem die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abgezogen wurde und eine Rechnungsberichtigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechnungsempfängers bzw. deren zwischenzeitliche Löschung im Handelsregister ausscheidet und eine Rückzahlung der durch Änderungsbescheide zurückgeforderten Vorsteuerbeträge nicht erfolgt ist sowie sachliche Billigkeitsgründe nicht ersichtlich sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAE-65816

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 22.12.2011 - 14 K 4173/07

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