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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 3588/11 E EFG 2014 S. 1360 Nr. 16

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 15, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 32c, EStG § 35 Abs. 3 Satz 2, GewStG § 7

Änderungsbefugnis gemäß § 174 Abs. 4 AO: Versagung der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG nach Aufhebung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung

Leitsatz

  1. Werden auf den Rechtsbehelf des Stpfl. die seine – richtigerweise als freiberuflich zu beurteilende - Tätigkeit als Insolvenzverwalter betreffenden Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen aufgehoben, kann die Finanzbehörde nach § 174 Abs. 4 AO durch Änderung der Einkommensteuerbescheide zu Lasten des Stpfl. die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem im Verfahren über die Gewerbesteuermessbetragsbescheide irrig beurteilten Sachverhalt ziehen, indem sie die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG versagt.

  2. § 174 Abs. 4 AO enthält keine Einschränkungen dahingehend, dass die rechtsirrige Beurteilung des Sachverhaltes allein bei der Ermittlung der jeweiligen steuerlichen Bemessungsgrundlage, nicht jedoch bei der Ermittlung des Steuertarifs änderungsrelevant wäre.

  3. Der Anwendungsbereich von § 174 Abs. 4 AO ist auch nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass der Gewerbesteuermessbetragsbescheid kein Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 11 Nr. 22
DStR 2015 S. 11 Nr. 26
DStRE 2015 S. 1076 Nr. 17
EFG 2014 S. 1360 Nr. 16
Ubg 2015 S. 552 Nr. 9
BAAAE-65811

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 13.03.2014 - 14 K 3588/11 E

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