Vereinsrecht
9. Aufl. 2014
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D. Gesetzestexte (Auszüge)
(Die jeweils aktuelle Fassung der Gesetze kann im Internet abgefragt werden unter http://dejure.org.de oder unter http://www.gesetze-im-internet.de)
Inhalt
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1. | 996 | |
2. | Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) | 997 |
3. | 998 | |
4. | 999 | |
5. | 1000 | |
6 | 1002 | |
7. | 1003 | |
8. | 1004 |
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
996Vom (BGBl I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz v. (BGBl I S. 3719)
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 1: Vereine
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§ 23 (weggefallen)
§ 24 Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, d...