Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bei der Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung zu "Kombi-Renten"
Leitsatz
1) Den BFH-Entscheidungen vom (X R 23/95, BStBl. II 2000, 267) und (VII R 77/97, BStBl. II 2000, 660)
ist ein Rechtssatz des Inhalts "als Kreditvermittlungsgebühren bezeichnete Gebühren für die Vermittlung kreditfinanzierter
Rentenerwerbe können stets unabhängig von dem tatsächlichen Gehalt der dafür erhaltenen Leistung in voller Höhe als Werbungskosten
abgezogen werden", nicht zu entnehmen.
2) Im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Rentenerwerben können
diese Entscheidungen demnach keinen Vertrauensschutz i.S. des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO begründen.
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