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Mietrecht; | Anwendbarkeit mietrechtlicher Vorschriften bei Betreiben von Breitbandkabelanlagen
§ 571 BGB a. F. (,,Kauf bricht nicht Miete''; seit dem : § 566 BGB), ist auf einen Vertrag, mit dem der Grundstückseigentümer einem Unternehmen das ausschließliche Recht gewährt, auf dem Grundstück eine Breitbandkabelanlage zu errichten, zu unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelanschlussverträge abzuschließen, nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Für § 571 BGB a. F. ist nur dann Raum, wenn der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses in den mietrechtlichen Beziehungen liegt. Das Recht zum Einbau der Breitbandkabelanlage ist jedoch ein gemischter Vertrag, der mietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwergewicht jedoch darin liegt, der Kabelbetreiberin das ausschließliche Recht einzuräumen, auf fremden Grundstücken die Anlage betreiben zu können ().