Matthias Feldt, Diana Klün, Erik Brutscheidt, Marc R. Plikat, Daniela Gerhards

Mehrwertsteuerrecht europäischer Staaten und wichtiger Drittstaaten

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-482-59383-3

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Mehrwertsteuerrecht europäischer Staaten und wichtiger Drittstaaten (3. Auflage)

Großbritannien

Allgemeines

Die britische Umsatzsteuer (Value Added Tax – VAT) entspricht den Vorgaben der MwStSystRL. Dennoch ergeben sich insbesondere für ausländische Unternehmer einige Besonderheiten, die im Folgenden erläutert werden.

Das britische Umsatzsteuerrecht gilt in England, Schottland, Wales und Nordirland (Großbritannien).

Unternehmer/Organkreis

Der Unternehmerbegriff entspricht der Definition laut MwStSystRL. Eine Gruppenbesteuerung/Organschaft (VAT group) ist möglich. Allerdings besteht die Einschränkung, dass es sich um in Großbritannien ansässige Unternehmen handeln muss. Ausländische Unternehmen sind somit jeweils gesondert zu registrieren.

Im Rahmen einer VAT group wird in Großbritannien nur eine einzige Umsatzsteuer-ID-Nummer erteilt, die für alle Mitglieder der VAT group gilt. In den Systemen zur Überprüfung der Gültigkeit von Umsatzsteuer-ID-Nummern ist immer der Head of a VAT group (Organträger) hinterlegt, so dass die Umsatzsteuer-ID-Nummern von einzelnen Mitgliedern nicht unmittelbar überprüft werden können. Die Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-ID-Nummer eines einzelnen Mitglieds einer VAT group kann jedoch durch die britische Steuerbehörde HM Revenue & Customs erfolgen.

Nicht-Unternehmer müssen sich registrieren lassen, wenn die Erwerbschwelle (für den Bezug aus anderen EU-Staaten) den Wert von

Mehrwertsteuerrecht europäischer Staaten und wichtiger Drittstaaten

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