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BFH 06.03.2014 IV R 11/11, StuB 10/2014 S. 386

Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 7g Abs. 2 Nr. 1, § 57 EStG 2002; § 126 BewG).

Praxishinweise

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durfte eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) maßgebenden Fassung u. a. nur in Anspruch nehmen, wenn nach § 7g Abs. 2 Nr. 1b EStG a. F. der Ein...

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