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Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Rumpfwirtschaftsjahr und „wichtiger Grund“ bei Vertragsbeendigung
Anmerkung zum
Für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft muss der Gewinnabführungsvertrag für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden. Nach dem bezieht sich die Fünf-Jahresfrist auf Zeitjahre. Im Anschluss daran war offen, ob Vereinbarungen und Ereignisse, die sich auf die Mindestlaufzeit auswirken können, die steuerliche Anerkennung der Organschaft gefährden. Zunächst stellt sich bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags die Frage, ob die vertragliche Vereinbarung von besonderen Kündigungsrechten („wichtigen Kündigungsgründen“) die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft grundsätzlich gefährdet. Ferner stellt sich die Frage, ob und wie sich spätere Ereignisse (wie die Umstellung auf ein Rumpfwirtschaftsjahr oder die vorzeitige Vertragsbeendigung aufgrund eines vertraglich vereinbarten „wichtigen Grunds“) auf die steuerliche Anerkennung der Organschaft auswirken. Der BFH hat dazu in seinem Urteil vom Stellung genommen.
Führt die vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit aus „wichtigem Grund“ zum Scheitern der steuerlic...