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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1485/12 EFG 2014 S. 1195 Nr. 14

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2 Satz 1; EStG § 2 Abs. 5b; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 20 Abs. 9; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2; EStG § 32d Abs. 6; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 34c;

Keine Verrechnung von der Pauschalbesteuerung unterliegenden negativen Kapitalerträgen mit tarifbelasteten Kapitaleinkünften

Leitsatz

1. Eine Verrechnung von negativen Kapitalerträgen, die der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit solchen Kapitalerträgen, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG besteuert werden, ist nicht möglich, auch nicht mit einer im Wege der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG bewirkten tariflichen Besteuerung der dem Grundsatz nach mit Abgeltungssteuer belasteten Kapitalerträge.

2. Der nicht durch eine Berücksichtigung bei den pauschal besteuerten Kapitalerträgen aufgebrauchte Sparer-Pauschbetrag kann nicht im Rahmen der Besteuerung der nach § 32d Abs. 2 EStG tarifbelasteten Kapitalerträge berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 21
DStRE 2015 S. 921 Nr. 15
EFG 2014 S. 1195 Nr. 14
EStB 2014 S. 454 Nr. 12
ErbStB 2014 S. 180 Nr. 7
IStR 2014 S. 7 Nr. 10
StBW 2014 S. 446 Nr. 12
Ubg 2015 S. 544 Nr. 9
NAAAE-64566

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2014 - 2 K 1485/12

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