Arbeitshilfe Februar 2020

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Verschmelzung von Privatvermögen?

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Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen?

Werden „Herrschende Rechtsträger”, die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht erfasst?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB BAAAE-64087