Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung; Nutzung der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren für die ElsterKontoabfrage
Es ist die Frage aufgeworfen worden, inwieweit Vollmachten, die nach dem mit (BStBl 2013 I S. 1258) veröffentlichten amtlichen Muster uneingeschränkt erteilt worden sind, auch für die Freischaltung zur Elster-Kontoabfrage genutzt werden können. Die ElsterKontoabfrage ermöglicht es, online Auskunft über Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen eines Steuerkontos zu erhalten (vgl. https://www.elster.de/steuerb_kontoab.php).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Hat ein Steuerpflichtiger seinen Steuerberater entsprechend dem amtlichen Vollmacht-Muster gemäß a. a. O., in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zur Vertretung im Besteuerungsverfahren bevollmächtigt, umfasst diese Bevollmächtigung rechtlich neben der Berechtigung zum Abruf der bei der Finanzbehörde über den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten im Rahmen des Serviceangebots „vorausgefüllte Steuerklärung” auch die Berechtigung für die ElsterKontoabfrage. Eine Vollmacht ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt erteilt, wenn die Standardvollmacht weder auf einen Veranlagungszeitraum noch auf eine Steuerart begrenzt wurde, die Berechtigung für das Erhebungsverfahren nicht ausgeschlossen und der Vollmachtnehmer berechtigt ist, Untervollmachten zu erteilen.
Für die Freischaltung der ElsterKontoabfrage sind allerdings aufgrund länder-spezifischer technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen in den Landesfinanzverwaltungen unterschiedliche Angaben zu machen und Verfahrensabläufe zu beachten und die in den Landesfinanzverwaltungen benötigten Angaben vollständig an die zur Berechtigungsverwaltung festgelegte (ggf. eingerichtete zentrale) Stelle zu senden (vgl. dazu im Einzelnen: https://www.elster.de/faq_kontoab_nw.php).
Deshalb sind insoweit weiterhin die länderspezifischen Vorgaben zu beachten und die länderspezifischen Vollmachtmuster zu verwenden, soweit in einem Land hierauf nicht ausdrücklich verzichtet wird (siehe 5.).
Soweit länderspezifische Vollmachtmuster erforderlich sind und diese für die Freischaltung eines Steuerberaters zur ElsterKontoabfrage eine eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen, kann künftig auf diese Unterschrift verzichtet werden, wenn der Steuerberater zusammen mit der im Übrigen vollständig ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Vollmacht für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage eine Ablichtung der ihm auf dem amtlichen Vollmacht-Muster gemäß a. a. O., in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt erteilten und vom Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichneten Vollmacht vorlegt. Bei einer Abrufbevollmächtigung für ein Konto zusammen zu veranlagender Ehegatten/Lebenspartner sind beide Vollmachten in Ablichtung vorzulegen.
Ist eine auf dem amtlichen Muster erteilte Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, sind weiterhin die länderspezifischen, vom Vollmachtgeber (ggf. beiden Vollmachtgebern) eigenhändig unterschriebenen Vollmachtmuster für die ElsterKontoabfrage vorzulegen.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass länderspezifische Vorgaben für den Widerruf der Berechtigung der ElsterKontoabfrage zu beachten sind, insbesondere hinsichtlich der Verwendung länderspezifischer Widerrufsmuster.
Ist der Widerruf der Berechtigung der ElsterKontoabfrage nach den länderspezifischen Vorgaben gegenüber einer zentralen Stelle anzuzeigen, hat der Steuerberater sicher zu stellen, dass der Vollmachtgeber hierüber informiert ist.
Auf die Verwendung der länderspezifischen Vollmachtmuster für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage kann nur verzichtet werden, wenn die jeweilige Landesfinanzverwaltung eine Regelung geschaffen und durch entsprechende Verlautbarung erklärt hat, dass die Freischaltung eines Steuerberaters zur ElsterKontoabfrage auch bei ausschließlicher Nutzung des mit a. a. O., veröffentlichten amtlichen Musters sichergestellt ist.
BMF v. - IV A 3 -
S 0202/11/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 806
AO-StB 2014 S. 167 Nr. 6
DB 2014 S. 1164 Nr. 21
GStB 2014 S. 27 Nr. 7
StB 2014 S. 180 Nr. 6
StBW 2014 S. 449 Nr. 12
Ubg 2014 S. 408 Nr. 6
NAAAE-63811