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Investitionszulage; | Wärmerückgewinnungsanlage keine Betriebsvorrichtung (§ 2 InvZulG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der in § 2 Abs. 1 InvZulG 1991 nicht erläuterte Begriff des beweglichen WG bestimmt sich in Anlehnung an das ESt-Recht, das die beweglichen von den unbeweglichen WG auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile (§§ 93 ff. BGB) und des Bewertungsrechts abgrenzt. (2) Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um Betriebsvorrichtungen handelt. (3) Eine Betriebsvorrichtung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit W...