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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 KO 986/13

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2RVG § 2 Abs. 2, Anl. 1 Teil 3 Nr. 3202 RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG Teil 3 Nr. 3202 VV-RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 FGO § 149ZPO § 294

Nachweispflicht und Beweislast bei Geltendmachung einer Terminsgebühr für telefonische Erledigungsversuche des Prozessbevollächtigten

Leitsatz

1. Der Tatbestand einer „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts” i. S. d. Vorbemerkung Ziff. 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG als Voraussetzung für eine Terminsgebühr erfordert, dass mündlich Erklärungen zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht.

2. Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast, wobei im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO gelten.

3. Behauptet der im finanzgerichtlichen Verfahren auftretende Klägervertreter auf eine Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtete telefonische Besprechungen mit Mitarbeitern des beklagten FA, sind die Telefonate nach Angaben des FA aber wegen anderer steuerlicher Angelegenheiten geführt worden, so setzt eine Terminsgebühr insoweit einen substantiierten Vortrag des Klägervertreters voraus, aus dem sich das Datum des jeweiligen Gesprächs, die konkreten Gesprächspartner und der konkrete Inhalt des Gesprächs entnehmen lassen. Zudem müssen die konkreten Umstände der einzelnen Gespräche nachgewiesen werden, z. B. durch Vorlage von zeitnah erstellter Gesprächsvermerke.

4. Im Streitfall kann offen bleiben, ob im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt eine Terminsgebühr entstehen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAE-63671

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.01.2014 - 3 KO 986/13

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