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VGH München 22.01.2014 12 C 13.2468, NWB 20/2014 S. 1488

Sozialrecht | Rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögen zur Erlangung von Ausbildungsförderung

Ein Auszubildender hat Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Auf seinen Förderbedarf sind u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen Forderungen und sonstige Rechte (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaföG), wobei deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Überträgt der Auszubildende insoweit sein Vermögen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang [i]Schmidt, NWB 46/2013 S. 3625mit der Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsgrundlos auf einen Dritten, ist dieses Handeln rechtsmissbräuchlich und führt zur entsprechenden Anrechnung als fiktives Vermögen. Dabei muss ein behaupteter mit einem nahen Verwandten abgesch...

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