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FG München Urteil v. - 7 K 3546/11

Gesetze: AO § 110, AO § 355

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert die Darstellung des Absendevorgangs und die Vorlage des Postausgangsbuchs

Leitsatz

1. Beantragt ein Stpfl. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass ein bei der Behörde nicht eingegangener Schriftsatz von ihm rechtzeitig abgesendet worden sei, so muss er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Absendevorgang vollständig dargestellen.

2. Die bloße Vorlage des Postausgangsbuchs ist nicht ausreichend. Es muss im Einzelnen genau geschildert werden, welche Person zu welcher Zeit (Tag, Uhrzeit) in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, zur Post gegeben hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 209 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2014 S. 1629
AAAAE-63286

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FG München, Urteil v. 18.03.2014 - 7 K 3546/11

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