Praxis-Leitfaden Lohn und Gehalt 2014
2. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Sozialversicherungen
Unser Sozialversicherungssystem baut auf das Solidaritätsprinzip auf. Der Grundsatz „Einer für alle und alle für einen”, gibt am besten den Gedanken wieder, der hinter dem System steht. Die Gemeinschaft zahlt solidarisch in die Sozialversicherungssysteme ein. Ein Anspruch auf Leistung ergibt sich individuell, wobei alle die gleichen Leistungen erhalten. Die Aufgabe der Sozialversicherung hat der Staat an bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts über-tragen. Die Anstalten, die sog. Versicherungsträger, arbeiten nach dem System der Selbstverwaltung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sozialversicherung unterliegen dem Staat.
Im Sozialversicherungsrecht gilt für Einmalbezüge das Zuflussprinzip. Für laufende Bezüge jedoch das Entstehungsprinzip.
Das hat zur Konsequenz, dass bei laufenden Bezügen, die Beiträge bereits fällig sind, wenn der Arbeitslohn geschuldet wird. In diesen Fällen kommt es nicht auf die tatsächliche Auszahlung an. Hier ist ein Unterschied im Sozialversicherungsrecht zum Steuerrecht (§ 22 Abs. 1 SGB IV).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Krankenversicherung (KV) | Pflegeversicherung (PV) |
Rentenversicherung (RV) | Arbeitsförderung
(AV) |
T... |