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Steuerrückstellungen (HGB, EStG)
Regelungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes
Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG betreffend die einkommensteuerliche Gewerbesteueranrechnung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vom 3,8fachen auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird bei der Gewerbesteuer der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG von 100.000 € auf 200.000 € erhöht.
1. Anwendungsbereich
Der Jahresabschluss hat alle Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die der zugrunde liegenden Periode wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind, jedoch in dem zugrunde liegenden Geschäftsjahr wirtschaftlich verursacht sind, sind mittels einer Rückstellung abzugrenzen. Darin sind auch Verbindlichkeiten sämtlicher Steuerarten einzubeziehen.
Die Passivierung von Steuerrückstellungen ist nur für betriebliche Steuern sowie für Steuern, für die der Steuerpflichtige als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, möglich. Für die Einkommensteuer der Gesellschafter aufgrund der Gewinne einer Personengesellschaft kann keine Rückstellung gebildet werden.
Latente Steuern sind seit dem BilMoG nicht mehr unter den Steuerrückstellungen, sondern unter eigens dafür angelegten Posten auszuweisen.
2. Ansatz
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind gem. § 249 Abs. 1 HGB zwingend in der Bilanz anzusetzen. Diese sind zu bilden, wenn