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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 209/13

Gesetze: EStG § 32, EStG § 62, EStG § 70, AO §§ 172 ff.

Kindergeld: Fortsetzung des Studiums während des Zivildienstes

Leitsatz

1. Der Tatbestand der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine Berufsausbildung kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen, sofern das Kind die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Das gilt auch, wenn neben der Ausbildung der Zivildienst absolviert wird.

2. In einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG kann sich auch derjenige befinden, der sein Studium formell ruhen lässt, tatsächlich aber weiter Vorlesungen besucht und an Arbeitsgruppen teilnimmt. Eine Immatrikulation ist nicht Voraussetzung für eine Ausbildung im Sinne des Kindergeldes.

Fundstelle(n):
XAAAE-62344

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.01.2014 - 6 K 209/13

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