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NWB Nr. 18 vom Seite 1364

Die Besteuerung von Oldtimern

Verkehrsrechtliche Einordnung und Zuteilung von Kennzeichen

Dieter Zens

In der Systematik des Kraftfahrzeugsteuergesetzes stellt die Besteuerung von Oldtimern eine Besonderheit dar. Hier wird, anders als in den Fällen des § 1 Abs. 1 KraftStG, nicht die persönliche Rechtsposition eines bestimmten Halters, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen, sondern das von der Zulassungsbehörde für ein als Oldtimer anerkanntes Fahrzeug amtlich zugeteilte Oldtimer-Kennzeichen besteuert.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Besteuerungsgegenstand

[i]Grds. ist das Halten eines Kfz der Gegenstand der Besteuerung, ...Gegenstand der Besteuerung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist regelmäßig das Halten eines inländischen Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 KraftStG). Für den Begriff des Haltens eines Kraftfahrzeugs gibt es keine eigene Definition im Kraftfahrzeugsteuergesetz, so dass nach § 2 Abs. 2 KraftStG die Vorschriften des Verkehrsrechts Anwendung finden. Aus Sicht der verkehrsrechtlichen Vorschriften wird ein Fahrzeug von derjenigen Person „gehalten“, auf die dieses i. S. der §§ 3 und 6 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) zugelassen ist. Der Name des Halters, der eine natürliche oder juristische Person oder auch eine Personenmehrheit sein kann, ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I und ...

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