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IWB Nr. 19 vom Seite 716

Gewöhnlicher Aufenthalt

Dr. Lukas Hilbert, Bad Honnef, u. a. Mitautor des Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer und StB Dr. Benjamin Engel, New York, Director PricewaterhouseCoopers)

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Bedeutung im nationalen Steuerrecht und im Abkommensrecht

[i]Steuerlicher Anknüpfungspunkt Wie dem Wohnsitz, so kommt auch dem in § 9 AO definierten gewöhnlichen Aufenthalt steuerrechtlich Bedeutung vor allem zur Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht einer natürlichen Person zu (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Ferner ist er Anknüpfungspunkt weiterer steuerlicher Pflichten wie etwa jener zum Lohnsteuereinbehalt als inländischer Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Auch begründet er die Bewilligung von Ansprüchen, z. B. zum Bezug von Kindergeld (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Im DBA-Recht wird die Steuerpflicht einer Person in einem der Vertragsstaaten über ihren Aufenthalt als ein Merkmal zur Bestimmung der Ansässigkeit und damit auch zur Gewährung der Abkommensberechtigung herangezogen (die Situation liegt insoweit parallel zur Bedeutung des Wohnsitzes; hierzu Hilbert/Engel, ). Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA nennt dabei den „ständigen Aufenthalt“, es ist in diesem speziellen Zusam...

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