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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 90/13

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4, UStG § 24, FGO § 68

Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

Leitsatz

1. Die Vorsteuerbeträge für die Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes, auf dem eine Photovoltaikanlage errichtet wird, sind nur anteilig abzugsfähig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt. Die Dachsanierung steht nach ihrem objektiven Inhalt sowohl in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage als auch mit dem Stallgebäude, auch wenn sie ausschließlich durch die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst worden ist.

2. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist anhand eines Umsatzschlüssels vorzunehmen, der sich aus dem Verhältnis des fiktiven Mietumsatzes für die von der Photovoltaikanlage bedeckte Dachfläche zum fiktiven Mietumsatz für das Innere des Stallgebäudes ergibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 31
DStRE 2014 S. 1247 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2014 S. 1484
StBW 2014 S. 368 Nr. 10
OAAAE-62078

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 23.10.2013 - 4 K 90/13

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