Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin
Leitsatz
1. Gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit verbundenen Dienstleistungen von der USt-pflicht, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen
des öffentl. Rechts oder andere als mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Die Leistungen der Pflegehelferin
sind als solche eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen anzusehen.
2. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf
Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen
innerstaatlichen Vorschriften berufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 790 Nr. 14 EFG 2014 S. 868 Nr. 10 KÖSDI 2014 S. 18917 Nr. 7 RAAAE-62064
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