Übergang der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund; Aufhebung von Verwaltungsanweisungen zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Bezug: (BStBl 2009 I S. 851)
Gemäß § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes endet die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe zum .
Aus diesem Grund hebe ich meine Anordnung vom , wonach die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen bis auf weiteres anzuwenden waren, mit Wirkung vom auf.
Des Weiteren werden folgende Schreiben mit Wirkung vom aufgehoben:
,
(BStBl 2010 I S. 1212),
(BStBl 2012 I S. 1227).
Ich bitte, die mit der Kraftfahrzeugsteuer befassten Landesbehörden entsprechend zu informieren.
BMF v. - IV D 4 -
S 6200/09/10001:
001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 799
BB 2014 S. 1238 Nr. 21
StBW 2014 S. 412 Nr. 11
UVR 2014 S. 174 Nr. 6
IAAAE-61860