BGH Beschluss v. - IV ZR 380/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind wie regelmäßig in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. , FamRZ 2004, 1633 unter III; Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 121 Rn. 23; Musielak/Fischer, ZPO 10. Aufl. § 121 Rn. 23) weitgehend Rechtsfragen zu klären, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Fundstelle(n):
LAAAE-61752